Reinigung von Schießanlagen - Diplomus

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Reinigung von Schießanlagen

Bedingt durch die Änderung der Schießstandrichtlinien darf die Reinigung von Schießstätten nur noch durch geschultes Personal durchgeführt werden.

Grundsätzlich bedarf es für den Umgang mit den dem SprengG unterliegenden explosionsgefährlichen Stoffen einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis wie

– Erlaubnis nach § 7 SprengG (gewerblich) oder

– Befähigungsschein nach § 20 SprengG (gewerblich) oder

– Erlaubnis nach § 27 SprengG (nicht-gewerblich)

Unverbrannte TLP-Reste (TLP=Treibladungspulver) sind explosionsgefährliche Stoffe, die dem SprengG unterliegen. Der Umgang erfordert somit (grundsätzlich) eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis.

Für den Sportschützen gibt es die Möglichkeit sich eine Erlaubnis für den privaten Umgang mit TLP nach §27 SpengG ausstellen zu lassen. Hierzu sei folgendes angemerkt:

Welche Nutzung kommt für Sie in Frage? Möchten Sie böllern? Kann Ihnen ein Verein ein Bedürfnis zum Schießen mit Vorderladerwaffen ausstellen? Verfügen Sie über eigene Waffen und möchten nun selbst Munition für diese Waffen herstellen?
Wenn Sie Ihre Entscheidung getroffen haben besuchen Sie den oder die für Sie zutreffenden Lehrgänge, bzw. auch alle drei falls Sie Ambitionen in den drei Fachrichtungen haben.
Mit der Prüfungsurkunde können Sie sich eine Erlaubnis beantragen und eine gewisse von Ihnen im Vorfeld berechnete Menge an TLP für die Dauer von fünf Jahren eintragen lassen. Jeder Pulverkauf wird vom Händler in das Erlaubnisheft eingetragen. Nach fünf Jahren ist die Erlaubnis zu verlängern. Hierzu müssen Sie als Vorderladerschütze wieder das Bedürfnis nachweisen und als Wiederlader müssen Sie noch im Besitz eigener Waffen sein. Im nächsten Schritt wird überprüft ob die Ihnen eingetragene Menge an TLP in den 5 Jahren ausreichend war oder ob gar noch ein Nachtrag erfolgen musste. Die Mengen könnten sich also ändern. Ab da läuft die Uhr wieder fünf Jahre lang - und so weiter, und so weiter.

Als Nebeneffekt sind Sie mittels Vorlage des grünen Erlaubnisheftes befugt, denn das war Teil der Ausbildung, vorhandene Reste an TLP sachgerecht zu vernichten.

Einen Lehrgang zum Reinigen von Schießanlagen gibt es zwar auch aber der ist für Sie als Zivilist NICHT brauchbar. Hier würden Sie einen Tageslehrgang machen und sich die Qualifikation zum GEWERBLICHEN Reinigen von Anlagen erwerben. Dieser Lehrgang kann Ihnen im sogenannten Befähigungsschein nach §20 bescheinigt werden und Sie könnten nun bei einer gewerblichen Reinigungsfirma den Schießstand Ihres und jeden anderen Vereines reinigen. Sie können das aber nur tun wenn Sie eine gewerbliche Firma finden die den Lehrgang >Umgang mit Explosivstoffen im gewerblichen Bereich< nach §7 vorlegen kann und Sie dort angestellt sind.

Anders ausgedrückt: Es nützt Ihnen und Ihrem Verein nichts wenn Sie den Befähigungsschein haben und der Meinung sind nun in eigener Regie Reinigungsarbeiten ausführen zu können. Trägt Sie keine Firma als Mitarbeiter mit einer Befähigung nach §20 ein und meldet dies dem Ministerium für Arbeitsschutz, erlischt Ihr gemachter Lehrgang nach einem halben Jahr.

Leider sind nicht alle Mitarbeiter der zuständigen Ämter über diese Verfahrensweise informiert. Oft sind die Mitarbeiter der Meinung es würde einen eigenständigen Kurs zur Reinigung nach §27 SprengG geben. Den gibt es jedoch nicht.  Der §27 regelt nur den Unterschied zwischen privat und gewerblich und beschränkt sich inhaltlich auf die drei Fachrichtungen. Eine vierte Fachrichtung >Reinigung< ist nicht vorgesehen.

 
 
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